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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage des Erfordernisses einer gesonderten Aufhebungsentscheidung im Fall einer Minderung nach § 31 SGB II ( hier verneinend )

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jan 2016 - 10:13

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 04.09.2014 - S 18 AS 433/13 - rechtskräftig - Die Berufung wird zugelassen.




Neben der Feststellung nach § 31b Absatz 1 SGB II ist ein gesonderter Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X nicht erforderlich.

Leitsatz ( Redakteur )


Durch einen den Minderungsbescheid, der die Feststellung einer Pflichtverletzung im Sinn von § 31 SGB II trifft, verliert ein bereits für den Zeitraum der Minderung erlassener Bewilligungsbescheid seine Wirkung soweit die Minderung reicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteile vom 18.06.2014, L 16 AS 297/13 und vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13; SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013, S 18 AS 1095/12; SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, S 4 AS 449/11 ER; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 31b Rn. 2; a.A. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B; SG Dortmund, Beschlüsse vom 13.06.2014, S 32 AS 1173/14 ER und vom 26.05.2014, S 35 AS 1758/14 ER; Eicher, SGB II, 3. A. 2013, § 31b Rn. 7; noch zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R).
Rechtstipp: Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG, Urteil v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R; Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 31b SGB II, Rz. 14.1 ).


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/


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