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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jan 2016 - 11:23

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2015 - L 5 BK 2/15 B




Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, ist ein gezahltes Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Nur wenn die Eltern zur Deckung des Bedarfs weder auf Wohngeld noch auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, soll der Kinderzuschlag gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 KG 1/089 R (14)).

2. Die KdU sind anhand der tatsächlichen Kosten und nicht ausgehend vom Leistungsträger berücksichtigenden Betrag zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ). Entgegen den Grundsätzen des SGB II sind die KdU hier nicht nach Kopfteilen auf den Klägerin und ihren Sohn zu verteilen. Vielmehr sind sie nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt, prozentual festzulegen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181955 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/


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