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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gerichtsvollzieher beim Jobcenter wegen Stromkostenbedarf Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 2:46

Wie es entstanden ist, versuchen wir hier zu erklären.

Einem Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.

Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.

Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher


Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).

http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346

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