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Angelegenheiten nach § 6a BKGG (BK) - Zu den Voraussetzungen des Kinderzuschlags ( hier bestand kein Anspruch )
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2015 - L 5 BK 2/15 B
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, ist ein gezahltes Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Nur wenn die Eltern zur Deckung des Bedarfs weder auf Wohngeld noch auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, soll der Kinderzuschlag gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 KG 1/089 R (14)).
2. Die KdU sind anhand der tatsächlichen Kosten und nicht ausgehend vom Leistungsträger berücksichtigenden Betrag zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ). Entgegen den Grundsätzen des SGB II sind die KdU hier nicht nach Kopfteilen auf den Klägerin und ihren Sohn zu verteilen. Vielmehr sind sie nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt, prozentual festzulegen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181955
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des SGB II decken können, ist ein gezahltes Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Nur wenn die Eltern zur Deckung des Bedarfs weder auf Wohngeld noch auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, soll der Kinderzuschlag gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 KG 1/089 R (14)).
2. Die KdU sind anhand der tatsächlichen Kosten und nicht ausgehend vom Leistungsträger berücksichtigenden Betrag zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ). Entgegen den Grundsätzen des SGB II sind die KdU hier nicht nach Kopfteilen auf den Klägerin und ihren Sohn zu verteilen. Vielmehr sind sie nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt, prozentual festzulegen (BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 KG 1/11 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181955
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Angelegenheiten nach § 6a BKGG / Unterkunft / Eigentum, Tilgung
» Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung - Erbschaft - Verwertbarkeit - Dauertestamentsvollstreckung
» Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.
» Angelegenheiten nach dem SGB II - keine Streitsachengebühren
» Will ihn zurück .. koste es, was es wolle.
» Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung - Erbschaft - Verwertbarkeit - Dauertestamentsvollstreckung
» Eine für die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderliche durchgehende Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn zumindest in einem Monat der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bzw. Wohngeld bezogen worden ist.
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