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Inhalt der Eingliederungsvereinbarung In der EGV wurde das Ziel: Klärung der Erwerbsfähigkeit genannt.
SG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2015 - S 19 AS 4555/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. De Frage der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit darf nicht zum Regelungsgegenstand einer EGV gemacht werden.
Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten ( AU-Bescheinigung und einen Gesundheitsfragenbogen an das Jobcenter senden ) nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.
2. Inwieweit AU-Bescheinigung und Gesundheitsfragenbogen diesem Ziel dienen könnten, ist nicht zu erkennen.
3. Selbst wenn es nicht um die Frage gehen sollte ob, sondern in welchem Umfang Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist dies mittels EGV nicht möglich. Denn jede EGV soll individuelle angepasste Eigenbemühungen des Leistungsempfängers festlegen, wobei das individuelle Leistungsvermögen bereits zu berücksichtigen ist und deshalb bereits bekannt sein muss.
4. Diese Fragen müssen zwingend vor Abschluss einer EGV geklärt werden. Hierzu hat das Jobcenter die Möglichkeit über die §§ 60,62 SGB II ärztliche Untersuchungen bzw. die Angabe wesentlicher Tatsachen herbeizuführen und im Falle der Weigerung durch § 66 SGB I die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen.
Quelle: Sozial Info (AZD) 4/2015
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: SG Berlin, Beschluss vom 04.12.2014 - S 131 AS 27736/14 ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS und LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 - L 12 AS 1044/12 B ER; SG Kiel, Beschl. v. 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2010 - S 7 AS 4509/10 ER; LSG HE 17.10.2008 – L 7 AS 251/08 B ER; SG Stuttgart 1.4.2008 – S 12 AS 1976/08 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. De Frage der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit darf nicht zum Regelungsgegenstand einer EGV gemacht werden.
Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten ( AU-Bescheinigung und einen Gesundheitsfragenbogen an das Jobcenter senden ) nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.
2. Inwieweit AU-Bescheinigung und Gesundheitsfragenbogen diesem Ziel dienen könnten, ist nicht zu erkennen.
3. Selbst wenn es nicht um die Frage gehen sollte ob, sondern in welchem Umfang Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist dies mittels EGV nicht möglich. Denn jede EGV soll individuelle angepasste Eigenbemühungen des Leistungsempfängers festlegen, wobei das individuelle Leistungsvermögen bereits zu berücksichtigen ist und deshalb bereits bekannt sein muss.
4. Diese Fragen müssen zwingend vor Abschluss einer EGV geklärt werden. Hierzu hat das Jobcenter die Möglichkeit über die §§ 60,62 SGB II ärztliche Untersuchungen bzw. die Angabe wesentlicher Tatsachen herbeizuführen und im Falle der Weigerung durch § 66 SGB I die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen.
Quelle: Sozial Info (AZD) 4/2015
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: SG Berlin, Beschluss vom 04.12.2014 - S 131 AS 27736/14 ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007 - L 3 ER 175/07 AS und LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2012 - L 12 AS 1044/12 B ER; SG Kiel, Beschl. v. 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2010 - S 7 AS 4509/10 ER; LSG HE 17.10.2008 – L 7 AS 251/08 B ER; SG Stuttgart 1.4.2008 – S 12 AS 1976/08 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
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