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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.

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Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen. Empty Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.

Beitrag von Willi Schartema Mi 30 Dez 2015 - 6:43

Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 3523/15 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel:



2. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.

3. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/

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