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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung, die die Krankenkasse betreibt, kann durch ein Eilverfahren gegen ein Jobcenter regelmäßig nicht erreicht werden.

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einer - Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung, die die Krankenkasse betreibt, kann durch ein Eilverfahren gegen ein Jobcenter regelmäßig nicht erreicht werden.  Empty Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung, die die Krankenkasse betreibt, kann durch ein Eilverfahren gegen ein Jobcenter regelmäßig nicht erreicht werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 16:03

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.11.2015 - L 7 AS 736/15 B ER




Leitsatz ( Redakteur )
Das Bundessozialgericht hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 38/14 R, Rn. 19 und 20), dass das Jobcenter in jedem Fall auch zuständig ist für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 257 Abs. 1 AO. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich auch um eine Forderung handelt, für die das Jobcenter als Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) erteilt hat. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil es um die Vollstreckung einer Forderung der gesetzlichen Krankenkasse ging.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181968&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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