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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Dez 2015 - 9:33

SG Neubrandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - S 14 AS 969/15



Auch im Falle einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen kann sich die Behörde nicht unbegrenzt Zeit lassen und trotz vollständig geklärter Sach- und Rechtslage auf Dauer keine endgültige Entscheidung treffen.

Leitsatz ( Juris )

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend anzuwenden.
Rechtstipp: vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, die augenscheinlich eine Anwendung der Jahresfrist für möglich halten; a. A. SG Berlin, Urteil v. 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/

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