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Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht für die Erteilung einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II - Schimmel - Lärmbelästigung - offen gelassen, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur
vorläufigen Zusicherung fehlt - Erforderlichkeit eines Umzugs ( verneinend ) - Eigenkündigung der Hilfebedürftigen
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Offen bleiben kann, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II fehlt (Zulässigkeitsfrage; so evtl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 18.03.2015 – L 11 AS 881/14 B PKH, und L 11 AS 875/14 B ER ), ob der Anordnungsgrund entfällt oder ob die Ablehnung eines Antrages auf Zusicherung aus den gennannten Gründen ggf. eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ausschließt (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015, L 12 AS 117/ 15 B ER ), weil ihr Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden kann (Begründetheitsfrage). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER u.a., RdNr. 24: besonders strenger Maßstab beim Anordnungsgrund; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, RdNr. 16: Kostenrisiko für Betroffen unzumutbar).
2. All dies muss hier nicht entschieden werden, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass der beabsichtigte Umzug in die Wohnung erforderlich ist.
3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat eine durch Eigenkündigung der Hilfebedürftigen herbeigeführte Umzugsnotwendigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2015 - L 7 AS 932/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Offen bleiben kann, ob es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Regelung zur vorläufigen Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II fehlt (Zulässigkeitsfrage; so evtl. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 18.03.2015 – L 11 AS 881/14 B PKH, und L 11 AS 875/14 B ER ), ob der Anordnungsgrund entfällt oder ob die Ablehnung eines Antrages auf Zusicherung aus den gennannten Gründen ggf. eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ausschließt (so wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015, L 12 AS 117/ 15 B ER ), weil ihr Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen durchgesetzt werden kann (Begründetheitsfrage). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER u.a., RdNr. 24: besonders strenger Maßstab beim Anordnungsgrund; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 – L 7 AS 617/14 B, RdNr. 16: Kostenrisiko für Betroffen unzumutbar).
2. All dies muss hier nicht entschieden werden, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass der beabsichtigte Umzug in die Wohnung erforderlich ist.
3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat eine durch Eigenkündigung der Hilfebedürftigen herbeigeführte Umzugsnotwendigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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