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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG Sachsen-Anhalt: Verpflichtungserklärung greift nicht bei Statuswechsel nach Flüchtlingsanerkennung.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Nov 2015 - 16:09

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.10.2015 - L 5 AS 643/15 B




Leitsatz ( Juris )
1. Die mit der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG übernommene Unterhaltsverpflichtung endet, wenn der Ausländer ein von der Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt (hier: Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 AufenthG nach Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs 1AufenthG).

2. Aus der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kann der Ausländer selbst keine Zahlungen beanspruchen. Vielmehr ist sie eine Garantieerklärung gegenüber den deutschen Behörden, die einen Regress ermöglicht (vgl BVerwG, Urt v 13.02.2014 - 1 C 4/13 - juris).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181607&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/


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