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Berücksichtigungsfähigkeit einer Nutzungsentschädigung als Unterkunftskosten - für eine vorläufige Bewilligung gilt das Monatsprinzip
BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
Leitsatz ( Ra Michael Loewy )
1. Eine nach den §§ 743 ff BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung, die der in dem Haus wohnende Miteigentümer im Hinblick auf die Überlassung des Hauses zu wohnzwecken zahlt, stellt eine Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
2. Das Monatsprinzip gilt auch für eine gerichtliche Entscheidung beim Streit über die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
3. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht (mehr) erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Leitsatz ( Ra Michael Loewy )
1. Eine nach den §§ 743 ff BGB zu zahlende Nutzungsentschädigung, die der in dem Haus wohnende Miteigentümer im Hinblick auf die Überlassung des Hauses zu wohnzwecken zahlt, stellt eine Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
2. Das Monatsprinzip gilt auch für eine gerichtliche Entscheidung beim Streit über die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
3. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht (mehr) erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
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Willi S
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