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Entscheidung des LSG zur Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2015, - L 15 RF 38/15
Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten
Leitsatz ( Juris )
1. Der Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung verlangt grundsätzlich "bare Auslagen" des Zeugen/Beteiligten und damit den Nachweis eines Zahlungsflusses.
2. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Begleitung durch den Ehepartner erfolgt ist. Dies gebietet der grundgesetzlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Es reicht wegen der familiären Beziehungen aus, wenn nur dem Begleiter Kosten durch die Begleitung entstanden sind.
3. Begrenzt ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Begleitung durch den Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit der Kosten und damit durch den finanziellen Aufwand, der bei einer An und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi entstanden wäre.
4. Übersteigt die Angabe des Antragstellers zur gefahrenen Strecke die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern ergibt, deutlich, ist dem Fahrtkostenersatz die dem Routenplaner entnehmbare Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten
Leitsatz ( Juris )
1. Der Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung verlangt grundsätzlich "bare Auslagen" des Zeugen/Beteiligten und damit den Nachweis eines Zahlungsflusses.
2. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Begleitung durch den Ehepartner erfolgt ist. Dies gebietet der grundgesetzlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Es reicht wegen der familiären Beziehungen aus, wenn nur dem Begleiter Kosten durch die Begleitung entstanden sind.
3. Begrenzt ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Begleitung durch den Gesichtspunkt der objektiven Notwendigkeit der Kosten und damit durch den finanziellen Aufwand, der bei einer An und Abreise zum gerichtlichen Termin mit einem Taxi entstanden wäre.
4. Übersteigt die Angabe des Antragstellers zur gefahrenen Strecke die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern ergibt, deutlich, ist dem Fahrtkostenersatz die dem Routenplaner entnehmbare Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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