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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs 4 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Nov 2015 - 12:09

BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R



Leitsatz ( Redakteur )
1. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist nach dem SGB II ebenso wie nach dem SGB III, auf das § 16 Abs 1 Satz 3 SGB II insofern verweist, dass die Aussichten der behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung iSd § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III).

2. Liegt diese Voraussetzung für die Gewährung von Teilhabeleistungen vor, ist es nicht erforderlich, dass diese eine spezielle Maßnahme für behinderte Menschen ist (vgl § 98 SGB III in der damals geltenden Fassung = § 113 SGB III in der heute geltenden Fassung).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/

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