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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 1:44

Praktische Probleme mit Hartz IV

Der Deutsche Richtertag 2011 in Weimar bot der Sozialgerichtsbarkeit ein Forum, die Gründe
zu diskutieren, die für den erheblichen und immer noch zunehmenden Arbeitsanfall in Sachen
„Hartz IV“ ursächlich sind und auf neue Herausforderungen hinzuweisen, die durch das Urteil
des BVerfG vom 9.2.2010 und durch das lange umkämpfte Reformgesetz vom 24.3.2011
auf die Sozialgerichte zukommen. In einem Workshop, der von RiBSG Dr. Elke Roos
moderiert wurde, führte Prof. Dr. Peter Udsching in die Thematik ein:

I. In den Medien werden vor allem vermeintliche Gesetzgebungsfehler für die Klageflut
verantwortlich gemacht; die Gerichte müssten die Folgen schlechter Gesetzgebungsarbeit
ausbaden. Bei näherer Analyse entpuppt sich die These vom „handwerklich schlechten
Gesetz“ ganz überwiegend allerdings als Stammtischparole, die von den Medien in
Ermangelung näherer Sachkenntnis gern aufgegriffen wird. Tatsächlich ist das SGB II vor
allem in den Bereichen in der Verwaltungspraxis fehleranfällig, in denen es – wie etwa bei
den Kosten der Unterkunft – durch starke Individualisierung des Bedarfs versucht, ein hohes
Maß an Gerechtigkeit zu erzielen oder – wie bei der Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen des Hilfebedürftigen – ein tagesaktuelles Kombilohnmodell zu praktizieren, das
allein wegen des hohen Änderungsbedarfs fehleranfällig ist.
Die Praxis wird sich in den kommenden Monaten massiv mit der Frage beschäftigen
müssen, ob der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des SGB II und XII“ den Anforderungen gerecht geworden ist, die das
BVerfG mit seinem Urteil vom 9.2.2010 aufgestellt hat. Zweifel an den von der
Bundesregierung zugrunde gelegten Zahlen sind bereits publiziert worden. Es geht
insbesondere um Fehler bei der statistischen Erfassung der maßgebenden Daten und bei
der Umsetzung statistischer Methoden. Grundlage der Vorwürfe ist die Forderung des
BVerfG, die vom Gesetzgeber gewählte Methode zur Ermittlung des Bedarfs
einkommensschwacher Teile der Bevölkerung müsse nicht nur geeignet sein, den Bedarf
zu ermitteln, sondern der Gesetzgeber müsse die gewählte Ermittlungsmethode auch
konsequent anwenden und umsetzen und dies auch transparent machen (Stichwort:
Keine Schätzungen ins Blaue). Hier wird sich insbesondere die Frage stellen, inwieweit
der Gesetzgeber an statistische Methodenlehren gebunden sein kann. Mit der
Forderung nach Einhaltung statistischer Methodenvorgaben dürfte wohl eine
Zielgenauigkeit derartiger Methoden unterstellt werden, die es tatsächlich nicht gibt.

II. Ein wesentlicher Grund für den übermäßigen Arbeitsanfall der Sozialgerichte liegt
im gänzlich unzulänglichen Verwaltungsvollzug. Hierfür gibt es mit der fehlenden
Regelungskontinuität eine vorgelagerte Ursache, die auch eine bestens organisierte und
personell gut ausgestatte Verwaltungsorganisationen überfordern würde. Seit seiner
Einführung ist das SGB II mehr als 50 Mal geändert worden. In zwei zentralen
Fragen (Organisation und Leistungen) war es verfassungswidrig und musste, wiederum
mit umfangreichen Änderungen verbunden, revidiert werden. Die erforderlichen
Änderungen mussten mit großer Hektik umgesetzt werden. Die häufig erschreckende
Qualität der Fallbearbeitung ist aber offensichtlich vor allem auf immer noch
unzulänglich qualifiziertes Personal zurückzuführen. Ursächlich für die nach wie vor
bestehenden großen Personalprobleme sind Umstände, die auch mit der bisherigen
Konstruktion der zuständigen Behörden zusammenhängt und der sich hieraus für das Personal
ergebenden Perspektivlosigkeit. Die Folge der daraus resultierenden Fehlerhaftigkeit der
Bescheide ist eine hohe Erfolgsquote der Betroffenen im gerichtlichen Rechtsschutz. Sie liegt
weit höher als in jedem anderen Bereich der öffentlichen Verwaltung – und auch ganz
erheblich höher als in anderen Bereichen des Systems der sozialen Sicherung. Indiz
für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns im SGB II-Bereich ist die Tatsache,
dass die BA Verwaltungsanweisungen herausgibt mit dem Titel „Rechtmäßigkeit der
Leistungsgewährung sicherstellen“.
Die Sozialgerichte leiden vor allem unter einer höchst unzureichenden Aktenführung,
die man teilweise nur als fragmentarisch bezeichnen kann. Auch aufgrund der
Personalschwierigkeiten fällt die Amtsermittlung auf Verwaltungsebene teilweise komplett
aus und wird in den meisten Fällen in das gerichtliche Verfahren verlagert. Folge ist,
dass richterliche Arbeitszeit zu einem Großteil durch die Ermittlung des Sachverhalts
gebunden wird, während für die häufig diffizilen Rechtsfragen keine Zeit mehr bleibt.
Darüber hinaus fehlt es an einer funktionierenden überregionalen Koordination.
Diese Aufgabe, die im Bereich der Sozialversicherung von den Verbänden der
Leistungsträger oder von einem zentral zuständigen Träger bundesweit wahrgenommen
wird, nimmt die BA bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur
sehr eingeschränkt wahr. Im SGB II-Bereich ist nach wie vor eine unklare Weisungslage
zu erkennen. Zur unzulänglichen Koordination zählt auch die Tatsache, dass auch nach
über fünfjährigem Vollzug des SGB II noch immer ein Computerprogramm zur
Sachbearbeitung (A2LL) verwendet wird, das gravierende Mängel aufweist und als Ergebnis
unverständliche Bescheide produziert.

III. Durch das über lange Zeit praktizierte fehlerhafte Verwaltungshandeln hat sich bei
den Betroffenen ein signifikanter Vertrauensverlust eingestellt. Es gibt kein Vertrauen
mehr darin, dass die Behörde grundsätzlich schon richtig gerechnet hat. Dieses
Grundvertrauen aber ist elementar für unsere staatliche Verwaltung. Inzwischen legt man
lieber einmal mehr Widerspruch ein und lässt den Bescheid noch einmal (kostenfrei) durch
ein unabhängiges Gericht überprüfen, dessen Richter sich zunehmend in der Rolle von
(„weisungsbefähigten“)
Verwaltungsinspektoren wiederfinden, die die Widerspruchsbehörde ersetzen. Die
Fehlerhaftigkeit der Bescheide produziertweitere Kosten durch die Inanspruchnahme von
Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren – angesichts der hohen Erfolgsquote
kann den Rechtsschutzbegehren nur selten Erfolglosigkeit prognostiziert werden. Mit einer
Entlastung der Sozialgerichte kann erst gerechnet werden, wenn in der einschlägigen
Gesetzgebung ein wenig Ruhe und Kontinuität und in der Arbeit der Verwaltung ein
Qualitätssprung eingetreten ist.

Prof. Dr. Peter Udsching
BRBSG

http://www.sozialticker.com/richtertag-faellt-vernichtendes-urteil-ueber-hartz-iv-gesetzgebung_20110811.html
http://www.dielinke-nrw.de/index.php?id=3629&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=21626&tx_ttnews[backPid]=3627

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