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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 15 Nov 2015 - 17:17

Befindet sich ein Unionsbürger zum  Zwecke des Arbeitens in Deutschland und arbeitet er nicht nur völlig untergeordnet und unwesentlich, dann greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht. Dazu hat das LSG  Schleswig-Holsteinische mit Beschluss v.  12.11.2015 -L 6 AS 197/15 B ER zusammenfassend festgestellt: Eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem angemessenen Verhältnis zur verfügbaren Zeit steht. Alles Nähere im Urteil, hier: http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-SH---L-6-AS-197-15-B-ER.pdf

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1910/

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