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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:40

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2015 - L 20 AS 1297/15 B ER



Spanische Sprachlehrerin hat Anspruch auf ALG II - eine Tätigkeit in einem Umfang von 5 Stunden wöchentlich bei einer Entlohnung von 200,00 EUR kann nicht als "unwesentlich" angesehen werden.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Soweit bei der Beurteilung der "Wesentlichkeit" einer Tätigkeit im Rahmen des § 2 FreizügG/EU eine Orientierung an dem Grad der Deckung des Bedarfs nach dem SGB II vorgenommen wird, kann dies im Rahmen des § 2 FreizügG/EU bei der Beurteilung einer Arbeitnehmereigenschaft nicht von Bedeutung sein (vgl. aber LSG Berlin-Brandenburg v. 04.06.2015 - L 29 AS 1128/15 B ER - juris, Rn. 28), denn die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU ist gerade nicht an die Bedingung geknüpft, durch eine Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständiger) den notwendigen Lebensunterhalt vollständig oder zu einem Teil decken zu können.

2. Die Ausübung einer Tätigkeit, die - wie vorliegend - auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit einem 8,50 Euro übersteigenden Stundenlohn vergütet wird, kann nicht als unwesentlich und untergeordnet angesehen werden, da mit ihr keine untergeordneten finanziellen Mittel erwirtschaftet werden und am Arbeitsleben teilgenommen wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180436&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: so wohl auch im Ergebnis: SG Heilbronn, Urteil vom 18.02.2015 - S 10 AS 3035/13, n. v.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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