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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Rechtswirksamkeit einer nach § 68 AufenthG abgezeichneten Verpflichtungserklärung („Haftung für Lebensunterhalt“) erlischt mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in

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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:26

Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az.: L 5 AS 643/15.B.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Hier erwirbt die auf der Grundlage gerade auch dieser Verpflichtungserklärung in das Bundesgebiet eingereiste nichtdeutsche Person ein von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht.

3. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG setzt den Bestand einer wirksamen, nach § 68 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht voraus.

4. Diese Verpflichtungserklärung stellt schließlich keine Anspruchsgrundlage für den Antragsteller auf die Gewährung von Leistungen der dieses Papier abzeichnenden Person an ihn dar. Über § 68 AufenthG ist lediglich den zuständigen Sozialbehörden eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Garantiegeber in Bezug auf für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstandene Kosten eingeräumt.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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