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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 8 Nov 2015 - 17:28

In meinem letzten Newsletter habe ich den Referentenentwurf zum 9. SGB II-ÄndG bekannt gemacht. Hier nun möchte ich auf Lesefassungen zum Gesetzestext verweisen.

Diese sind hier zu finden:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1902/

Im Anreißertext hat Frieder Claus auch schon eine kurze Bewertung vorgenommen. Ich sitze intensiv an einer Fachstellungnahme, für die ich aber noch etwas brauche, weil mich letzte Woche die Grippe dahingerafft hatte.


Ich kann schon mal soweit was dazu sagen, dass mit dem Gesetzestext nicht das Recht vereinfacht werden soll, sondern an einer Vielzahl von kleinen Stellschrauben massiv verschärft werden soll. Sei es nun die Streichung der Arbeitsmittelpauschale, ein Aushebeln einer Reihe von BSG-Urteilen, beim Überbrückungsgeld, bezüglich der temporären Bedarfsgemeinschaft, der Anrechnung von Nachzahlungen aus einem laufenden Anspruch oder zur Anrechnung von BAföG, BAB, ABG  und vieles mehr. Die Feinheiten sieht man auf  dem ersten Blick gar nicht. Diese sind auch nicht aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, man findet sie erst, wenn man sich richtig tief mit den Dingen auseinandersetzt. Es sind aber auch meiner Meinung nach offen verfassungswidrige Gesetzesänderungen enthalten. Soweit erstmal als Zwischenmeldung. Im Detail stecken im Referentenentwurf des 9. SGB II-ÄndG eine Reihe von heftigen Schweinereien drin, die so einfach nicht durchkommen dürfen. Ich möchte hier schon mal vorab alle Mitlesenden bitten, sich gegen diesen Gesetzesentwurf zu stemmen und ihn nicht durchzuwinken. Wir/ich arbeite so schnell wie möglich an der Fachstellungnahme.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1905/

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