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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 10:47

Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 13.10.2015 - S 32 AS 3462/15 ER




Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und der Freund mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin nächtige, soll genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.

2. Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft.

3. Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:

4. Zusammenleben und Dauer der Beziehung.

5. Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.

6. Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.

7. Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.


Anmerkung: SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).



Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


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