Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht unerhebliche Erfolgsaussicht - Einstandsgemeinschaft - gemeinsames Einkaufen - mehrfache Übernachtungen des " Freundes " in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht unerhebliche Erfolgsaussicht - Einstandsgemeinschaft - gemeinsames Einkaufen - mehrfache Übernachtungen des " Freundes " in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 13.10.2015 - S 32 AS 3462/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und der Freund mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin nächtige, soll genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.
2. Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft.
3. Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:
4. Zusammenleben und Dauer der Beziehung.
5. Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.
6. Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.
7. Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.
Anmerkung: SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und der Freund mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin nächtige, soll genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.
2. Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft.
3. Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:
4. Zusammenleben und Dauer der Beziehung.
5. Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.
6. Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.
7. Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.
Anmerkung: SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Ähnliche Themen
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht bejahend - Erstausstattung für die neue Wohnung bei Trennung vom Ehemann
» Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Grundsicherung, Leistungen, PKH, Bescheid, Bedarfsgemeinschaft, Erfolgsaussicht, Beiordnung, Verwaltungsakt, Mehrbedarf, Widerspruchsbescheid, Jobcenter, Antrag, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf
» Wenn eine heranwachsende Antragstellerin aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden kann (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), dann besteht keine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der
» Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als
» Keine Bewilligung vom Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der allein die Erfolgsaussicht begründende Aspekt bei Erfüllung der von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlung spätestens im Widerspruchsverfahren ggf
» Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Grundsicherung, Leistungen, PKH, Bescheid, Bedarfsgemeinschaft, Erfolgsaussicht, Beiordnung, Verwaltungsakt, Mehrbedarf, Widerspruchsbescheid, Jobcenter, Antrag, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf
» Wenn eine heranwachsende Antragstellerin aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden kann (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), dann besteht keine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der
» Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als
» Keine Bewilligung vom Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Klage aufgrund Vermeidbarkeit, wenn der allein die Erfolgsaussicht begründende Aspekt bei Erfüllung der von der Behörde geforderten Mitwirkungshandlung spätestens im Widerspruchsverfahren ggf
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema