Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht unerhebliche Erfolgsaussicht - Einstandsgemeinschaft - gemeinsames Einkaufen - mehrfache Übernachtungen des " Freundes " in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1 • Teilen •
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht unerhebliche Erfolgsaussicht - Einstandsgemeinschaft - gemeinsames Einkaufen - mehrfache Übernachtungen des " Freundes " in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 13.10.2015 - S 32 AS 3462/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und der Freund mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin nächtige, soll genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.
2. Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft.
3. Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:
4. Zusammenleben und Dauer der Beziehung.
5. Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.
6. Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.
7. Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.
Anmerkung: SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Umstand, dass gemeinsam Wäsche gewaschen werde, man sich täglich sehe, z. T. gemeinsam einkaufe und der Freund mehrfach in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin nächtige, soll genügen, um schon jetzt von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft und damit von einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7Abs. 3 Ziff. 3c SGB II auszugehen.
2. Genau diese Konsequenz ist aber mehr als zweifelhaft.
3. Die Beweisregel in § 7 Abs. 3a Ziff. 1, wonach bei einem Zusammenleben für die Dauer von mehr als einem Jahr, der Wille füreinander einzustehen, vermutet wird, nimmt Bezug auf zwei wesentliche Kriterien einer Lebensgemeinschaft:
4. Zusammenleben und Dauer der Beziehung.
5. Das Zusammenleben ist lediglich in atypischen Fällen (z. B. Berufspendler) abdingbar, weshalb die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hier schon kaum vertretbar ist.
6. Die Dauer der Beziehung ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen einer Beziehung im Stadium der "Verfestigung" und einer bereits gefestigten Beziehung gerade unter dem Aspekt des Einstandswillens zu unterscheiden ist, da dieser Wille gerade eine gefestigte Beziehung kennzeichnet.
7. Insoweit ist zurzeit deshalb bei der Antragstellerin und deren Freund noch nicht von einer Lebens- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, mag sich erweisen.
Anmerkung: SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014 - Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten; SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Voraussetzung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB ll ist, dass Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» leben noch gemeinsam - gemeinsames Kind - liebt mich nicht
» Sie will zurück zum Ex oder auch nicht?!
» Ich weiß nicht mehr weiter und brauche einen Rat..
» Ex weiss wohl selber nicht was sie will
» Freund ist plötzlich weg und weiß nicht ob er mich liebt???
» Sie will zurück zum Ex oder auch nicht?!
» Ich weiß nicht mehr weiter und brauche einen Rat..
» Ex weiss wohl selber nicht was sie will
» Freund ist plötzlich weg und weiß nicht ob er mich liebt???
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
» "Festlegung der Richtwerte" der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
» Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018 – S 11 AS 3439/16 (rechtskräftig)
» Normen: § 35 Abs. 1 SGB XII - Schlagworte: Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte SGB XII
» Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig - Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
» Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
» Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
» Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch SGB XII Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B E
» Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 13.03.2018 - L 7 AL 71/16