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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bis zu einer konsensualen Entscheidung der betreffenden Leistungsträgern ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen und es sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 10:41

SG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015- S 203 AS 19872/15

Hinweis ( Gericht )


2. § 44a SGB II enthält eine Nahtlosigkeitregelung, die mit einer Zahlungspflicht des Leistungsträges einhergeht.

Anmerkung: S. dazu Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin: Erwerbsfähig- bis das Gegenteil vom zuständigen Träger festgestellt: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=742


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/

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