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Asylbewerberleistung - Grundleistung - kein pauschaler Mehrbedarf für Alleinerziehende - konkret-individuelle Bedarfsdeckung - Verfassungsmäßigkeit
Sozialgericht Landshut, Gerichtsbescheid v. 21.10.2015 - S 11 AY 41/15
Keine Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung entsprechend § 30 Abs. 3 SGB 12.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende im AsylbLG ausgegangen werden.
2. Bei den Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sind pauschale Mehrbedarfe für Alleinerziehende nicht vorgesehen. Insoweit ist der konkrete, ggf. durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu deckende Bedarf maßgeblich.
3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ( Anlehnung an Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Keine Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung entsprechend § 30 Abs. 3 SGB 12.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kann von keiner planwidrigen Regelungslücke für Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende im AsylbLG ausgegangen werden.
2. Bei den Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sind pauschale Mehrbedarfe für Alleinerziehende nicht vorgesehen. Insoweit ist der konkrete, ggf. durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu deckende Bedarf maßgeblich.
3. Die Entscheidung des Gesetzgebers, wegen des Bedarfs bei Alleinerziehung einerseits im SGB II und dem SGB XII pauschale Geldleistungen zu erbringen und andererseits im AsylbLG eine konkret individuelle Bedarfsdeckung vorzusehen, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ( Anlehnung an Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 (Az.: L 8 AY 57/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.12.2014 - L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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