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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Berlin: Aufnahmeeinrichtung oder 846 Euro Vorkasse für Asylbewerber

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 10:21

SG Berlin, Beschl. v. 20.10.15 - S 47 AY 342/15 ER




Das Sozialgericht Berlin hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales vorläufig verpflichtet, den Antragsteller, einen 26jährigen Afghanen, bis zum Jahresende in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen oder aber einen Betrag von 846 Euro als Vorkasse für ein vom Antragsteller gefundenes Hostel zu überweisen.
Die 846 Euro Vorkasse setzen sich aus 47 Übernachtungen in einem Sechsbettzimmer à 18 Euro zusammen. Der Antragsteller habe zwar einen gültigen Kostenübernahmeschein für eine Notunterbringung (sogenannter HostelGutschein) und 600 Euro in bar zum Lebensunterhalt erhalten. Er habe jedoch glaubhaft gemacht, bei allen Unterkünften abgewiesen worden zu sein. Entweder seien diese belegt gewesen, oder die Betreiber hätten mit Hinweis auf die schlechte Zahlungsmoral des Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Vorkasse bestanden.
Im Übrigen sehe das Asylbewerberleistungsgesetz die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als Regelfall vor. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales sei in der Pflicht, dem Antragsteller diese Sachleistung zu verschaffen. Es könne die Bemühungen, eine Unterkunft zu finden, nicht ohne weiteres auf den Antragsteller verlagern.
Weiterlesen: http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5268-sg-berlin-aufnahmeeinrichtung-oder-846-euro-vorkasse-fuer-asylbewerber
8. Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 28.10.2014 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 36%2F13 r&suche=B 14 AS 36%2F13 R]B 14 AS 36/13 R[/url] (http://dejure.org/2014,31768)

Autor: Christian Olthaus, Oberregierungsrat

Normen: § 7 SGB 2, § 11b SGB 2, § 12 SGB 2, § 2 AlgIIV 2008, § 51 StVollzG, § 11a SGB 2, § 11 SGB 2, § 37 SGB 2

Quelle:
juris (https://tinyurl.com/qy9z4hu)

Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als Einkommen

Leitsatz

Der für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen maßgebliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wirkt auch dann auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn für die Zeit vor Antragstellung kein Leistungsanspruch besteht.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/

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