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§ 66 Abs 3 SGB 1- Versagung von ALG II - Erbschaft - Mitwirkung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - L 13 AS 170/13 - Die Revision wird zugelassen
Leitsätze ( Juris )
1. In der Rechtfolgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I muss nicht bereits die konkret beabsichtigte Entscheidung abschließend angegeben werden.
2. Wäre die Behörde gehalten, ihr Ermessen bereits in dem zur Warnung dienenden Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge zu konkretisieren, so müsste sie sich damit zwangsläufig der Möglichkeit begeben, auf nachfolgend eintretende Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung sachgerecht zu reagieren.
3. Letztlich entscheidend für den notwendigen Inhalt der Folgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist die damit verfolgte Warnfunktion.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1936FB1D7DAC2547B8DB5E0F5F5F17B5.jp29?doc.id=JURE150016387&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. In der Rechtfolgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I muss nicht bereits die konkret beabsichtigte Entscheidung abschließend angegeben werden.
2. Wäre die Behörde gehalten, ihr Ermessen bereits in dem zur Warnung dienenden Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge zu konkretisieren, so müsste sie sich damit zwangsläufig der Möglichkeit begeben, auf nachfolgend eintretende Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung sachgerecht zu reagieren.
3. Letztlich entscheidend für den notwendigen Inhalt der Folgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist die damit verfolgte Warnfunktion.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1936FB1D7DAC2547B8DB5E0F5F5F17B5.jp29?doc.id=JURE150016387&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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