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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 9:24

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.07.015 - L 25 AS 1911/14 B PKH - rechtskräftig


Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Stromsdarlehen auf Leistungen der Grundsicherung

Hinweis ( Gericht )

1. Gegen § 42a Abs. 2 SGB II werden gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die insbesondere damit begründet werden, die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen negiere die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen auf Regelbedarfsanteile vorzunehmen (vgl. etwa Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30. September 2011 - S 37 AS 24431/11 ER ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH ). Das BVerfG habe nur eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2015 - L 7 AS 1451/14 ). Der 20. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (L 20 AS 261/13 ) diese Bedenken zwar nicht geteilt, aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die hier erörterte Rechtsfrage zugelassen, die beim Bundesssozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 14/15 R anhängig ist.

2. Mit Blick auf die skizzierte streitige Rechtsfrage sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen, was hier umso mehr gilt, als ausgehend von dem Darlehensbetrag von rund 1.650,- Euro eine mehrjährige Aufrechnung in Rede stand.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/


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