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Schärfere Sanktionen bei unter 25-jährigen rechtlich nicht haltbar – Abschaffen!

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Schärfere Sanktionen bei unter 25-jährigen rechtlich nicht haltbar – Abschaffen! Empty Schärfere Sanktionen bei unter 25-jährigen rechtlich nicht haltbar – Abschaffen!

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 0:46


Unter 25-jährige Arbeitslosengeld-II-Berechtigte werden, so führt Sofia Davilla aus, mehr als dreimal so häufig sanktioniert wie jene, die das 25. Lebensjahr überschritten haben.[1] Dass sie obendrein sehr viel härter sanktioniert werden als über 25-jährige ist – wie mehrfach, unter anderem auch vom Bundesverwaltungsrichter Uwe Berlit (siehe frühere Meldung in dieser Rubrik), moniert wurde – nicht nur problematisch. Diese Sonderregelung ist offenkundig auch rechtlich nicht haltbar. Die Rechtswissenschaftlerin Dr. Sofia Davilla plädiert angesichts der Tatsache, dass mit den schärferen Sanktionen bei unter 25-jährigen gegen drei zentrale Rechtsnormen verstoßen wird, für deren ersatzlose Abschaffung.[2] Sie zeigt auf, „dass § 31 Abs. 5 SGB II nicht nur einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums darstellt (…), sondern auch nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung gem. Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) steht“. (S. 557)

Ausgangspunkt für Davillas Argumentation ist das Regelsatzurteil des Bundesverfassungs-gerichts vom 9.2.2010. Wer nun vorschnell meint, die Autorin deute das Urteil so, als habe das Gericht auch die Sanktionsregelungen als nicht verfassungskonform eingestuft, der irrt. Das BVerG hat sich weder zu Sanktionen noch zu irgendeiner notwendig zu gewährleisten-den Höhe des Regelsatzes geäußert. Davilla zeigt vielmehr auf, welche Folgerungen sich aus dem Urteil für die Problematik der schärferen Sanktionen gegen unter 25-jährige ableiten lassen.
Das BVerG hatte bekanntlich am „9.2.2010 zum ersten Mal ein Grundrecht auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaats-prinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG ausdrücklich anerkannt und jedem Einzelnen einen unmittel-baren aus der Verfassung abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines men-schenwürdigen Existenzminimums zugesprochen“ (S. 558). Damit zusammenhängend hat es „dem Gesetzgeber die Beachtung der Gebote der Folgerichtigkeit und der Transparenz auferlegt.“ (S. 558) Das Transparenzgebot erfordert die nachvollziehbare Offenlegung der Verfahren zur Festlegung der Regelleistung. Mit dem Gebot der Folgerichtigkeit schreibt das BVerfG dem Gesetzgeber vor, nicht nur „ein taugliches Berechnungsverfahren aus(zu)wählen und die erforderlichen Daten vollständig und zutreffend (zu) ermitteln“, son-dern auch „Abweichungen von der gewählten Methode sachlich (zu) rechtfertigen.“ (S. 558)
Dem Gesetzgeber sind damit höhere Anforderungen bei der Bestimmung des Existenzmini-mums auferlegt, die auch Auswirkungen auf die Sanktionsregelungen haben.

Sofia Davilla betrachtet sodann die Bedeutung des Urteils für das Sanktionssystem gegen junge Erwachsene.
Erstens ergebe sich aus der Tatsache, dass das Gericht die Höhe der Regelleistung nicht als verfassungswidrig einstufte[3], dass auch weiterhin sanktioniert werden könne (S. 558).
Bezugnehmend auf frühere Grundsatzurteile führt sie aus, dass die „Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip (..) eine Untergrenze des Existenzminimums fest(legen), die nicht unterschritten werden darf In Bezug auf die Sanktionen des SGB II bedeutet das, dass der Hilfebedürftige durch die Verhängung von Sanktionen nicht in elendige Lebensumstände geraten oder zum Betteln gezwungen werden darf.“ (S. 559)

Zweitens – und dies ist für den Fortgang der Argumentation entscheidend – könne aus dem Gebot der Folgerichtigkeit der Schluss gezogen werden, „dass der Gesetzgeber ein Abwei-chen vom ausgewählten Sanktionssystem sachlich rechtfertigen muss. Allein eine pseudoer-zieherische Wirkung sollte nicht ausreichen, um abweichend vom allgemeinen Sanktionssys-tem deutlich härtere Sanktionen für Hilfebedürftige unter 25 Jahren einzuführen. Vielmehr sollte der Gesetzgeber realitätsgerecht und nachvollziehbar nachweisen, ob tatsächlich die schärferen Sanktionen zu einer schnelleren Beendigung der Arbeitslosigkeit bzw. Hilfebe-dürftigkeit führen.“ (S. 559)

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben greife, so Davilla, „§ 31 Abs. 5 SGB II für sich genommen in unverhältnismäßiger Weise in das menschenwürdige Existenzmini-mum ein. Denn schon beim ersten Obliegenheitsverstoß wird die Regelleistung auf null
abgesenkt.“ (S. 559)
Aber was folgt daraus? Mit Blick auf das bundesdeutsche Rechtssystem und den vorherr-schenden „Mainstream“ ist an dieser Stelle erneut davor zu warnen, hier voreilige Schlüsse zu ziehen.
Und auch Sofia Davilla tut dies nicht. Gilt doch weithin unter JuristInnen, dass „nach gelten-dem Recht (..) eine verfassungskonforme Anwendung des § 31 Abs. 5 SGB II möglich (ist), um einen rechtswidrigen Eingriff in das Existenzminimum zu vermeiden. Dies erfolgt durch die ergänzende Erbringung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 5 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 6 SGB II“. (S. 559) In anderen Worten: Die diesbezügliche Verfassungswidrigkeit der scharfen Sanktionsregelung gegen unter 25-jährige könne „durch ein systematisches Zusammenspiel mit der ergänzenden Erbringung von Sachleistungen (…) in der Praxis vermieden werden. Deswegen“, so Davilla, sei „die Vorschrift unter dem Blickwinkel des Eingriffs in das Exis-tenzminimum zwar rechtspolitisch äußerst bedenklich, aber noch nicht nichtig. Die Nichtigkeit des § 31 Abs. 5 SGB II ergibt sich vielmehr aus der sogleich vorzunehmenden Überprüfung dieser Vorschrift am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und des europarechtlichen Diskriminie-rungsverbots aufgrund des Alters.“ (S. 559)

Einschlägig sei hier ausschließlich der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Bezüglich der Frage, wie streng bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG die Verhältnismäßig-keitsprüfung durchzuführen sei, argumentiert Davilla: Da es sich bei der Sonderbehandlung von unter 25-jährigen „um eine personenbezogene unterschiedliche Behandlung (handelt) nach einem Kriterium, nämlich dem des Alters, das sich den Unterscheidungsmerkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG annähert und von den Betroffenen nicht beeinflussbar oder änderbar ist“, habe „eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen, weil die Gefahr groß ist, dass es zu einer Diskriminierung kommt“.[4] (S. 560) Für das Anlegen eines strengeren Prü-fungsmaßstabes spreche außerdem „das ausdrückliche Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRCh.“ (ebd., Grundrechtecharta der Europäischen Union)

Von diesen grundsätzlichen Überlegungen ausgehend sei „zu prüfen, ob für die Differenzie-rung nach dem Lebensalter in § 31 Abs. 5 SGB II Gründe von solcher Art und solchem Ge-wicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen für über und unter 25-jährige rechtfer-tigen können. Die unterschiedliche Behandlung muss also einem legitimen Ziel dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein“. (S. 560)

Davilla erachtet die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele grundsätzlich als „legitim“, und sie hält auch „die unterschiedliche Behandlung grundsätzlich“ für „geeignet, jüngere Menschen zur Arbeits- und Ausbildungssuche zu motivieren.“(S. 561) Dazu stellt sie fest: „Unter Androhung der drastischen Kürzung von Leistungen und ihrer Streichung im Fall der wiederholten Pflichtverletzung dürfte jeder rational denkende Hilfebedürftige – egal welchen Alters – sein Verhalten im Zweifel eher obliegenheitskonform ausrichten. Allerdings“, so Davilla weiter, „ist zweifelhaft, ob die unterschiedliche Behandlung überhaupt erforderlich ist. Denn das gleiche Ergebnis kann durch die intensive Betreuung von jungen Hilfebedürftigen erreicht werden, ohne dass dies gleich mit einer schärferen Sanktion verbunden wird.“ (S. 561)
Zudem stelle „das 25. Lebensjahr (…) keine nachvollziehbare Altersgrenze für die Rechtfer-tigung von schärferen Sanktionen dar. Sie ist willkürlich eingezogen worden.“ (S. 561)

Insgesamt kann Davilla „zwischen jüngeren und älteren Hilfebedürftigen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht“ erkennen, „die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Somit kann die Ungleichbehandlung von Hilfebedürftigen über und unter 25 Jahren nicht gerechtfertigt werden und verstößt daher gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)“ (S. 561).

Des weiteren arbeitet Davilla heraus, dass die schärferen Sanktionen gegen unter 25-jährige „mangels Erforderlichkeit (…) auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdis-kriminierung gem. Art. 21 Abs. 1 GRCh. i.V.m. Art. 51 Abs. 1 GRCh“ (S. 564) verstoßen. Zur Reichweite des Unionsrechts in Bezug auf die untersuchten SGB-II-Sanktionen schreibt Da-villa: „Allerdings kann das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (…) nur im Fall grenzüberschreitender Sachverhalte in Betracht kommen. Das bedeutet, dass für hieraus weiterhin resultierende Inländerdiskriminierung das nationale Recht maßgebend bleibt“ (S. 564).

Dass Davillas (aus juristischer Perspektive) mutiges und rechtlich nur konsequentes Plädoyer für die Abschaffung der schärferen Sanktionen gegen unter 25-jährige in der abschließenden Feststellung mündet, dass „das allgemeine, altersneutral ausgestaltete Sanktions-svstem des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II auf unter 25-jährige Hilfebedürftige zu übertragen (ist)“ (S. 564), sollte weder verwundern noch enttäuschen. Damit folgt sie „nur“ der inneren Logik ihrer rechtssystematischen Betrachtung und Analyse.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Praxis des angewandten Sanktions(un)rechts würde sie hoffentlich ermuntern, die Forderung nach einem Sanktionsmoratorium zu unter-stützen.


Fußnoten
[1] Sofia Davilla (2010): Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren – ein Plä-doyer für ihre Abschaffung, in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb), Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Ausgabe 10/2010, S. 557 – 564; siehe S. 561

[2] ebd., S. 557

[3] Das Gericht hatte wiederholt die Höhe der Regelleistung als „nicht evident unzureichend“ bezeichnet. Anders verhielt es sich allerdings mit so genannten unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfen, die im Regelsatz nicht enthalten waren/sind. Hier war die Leistungsregelung durchaus verfassungswidrig, weshalb das Gericht einen unmittelbaren Anspruch auf Bedarfsdeckung zuerkannte und der Gesetzgeber schnell eine Härtefallregelung verabschiedete.

[4] Die Unterscheidungsmerkmale nach Art. 3 Abs. 3 GG sind Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung.

http://www.sanktionsmoratorium.de/html/themen/themen_text_2.php?zid=253

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