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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Okt 2015 - 0:34

 Einnahme - kein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit




Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.09.2015 - L 4 AS 17/15 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.




Die Freibeträge von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und von 200 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 7 Satz 1 ALG II-V sind beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht zu kumulieren. Dies folgt aus der Regelung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V, welcher entnommen werden kann, dass die Absetzung der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II jedenfalls nur einmal erfolgen soll (so auch SG Dresden, Urteil vom 28. August 2013 – S 49 AS 2681/12 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Einkünfte, die ein Grundsicherungsempfänger im Rahmen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes als monatliches Taschengeld bezieht, sind als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

2. Bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit sowie aus der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert abzusetzen und können - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-VO - auch nebeneinander Anwendung finden. Dabei bildet der erhöhte Freibetrag des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-VO die Freibetragsobergrenze.
3. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist nicht um den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 SGB II zu bereinigen.                               

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/


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