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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nichtwahrnehmung eines Meldetermins - Sanktion rechtswidrig - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Reiseunfähigkeitsbescheinigung – detaillierte Diagnose des Arztes nicht notwendig - Datenschutz - wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Nichtwahrnehmung eines Meldetermins - Sanktion rechtswidrig - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Reiseunfähigkeitsbescheinigung – detaillierte Diagnose des Arztes nicht notwendig - Datenschutz - wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Okt 2015 - 15:05

SG München, Beschluss v. 01.10.2015 - S 16 AS 1859/15 ER



Nicht immer müssen Hilfebedürftige eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Eine vom JC geforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung ist rechtswidrig und verstößt laut Bundesdatenschutzbeauftragten gegen das Datenschutzgesetz, wenn nur bei Ausfüllung des Formblatts und insbesondere bei der Abgabe einer detaillierten medizinischen Begründung die Erkrankung als wichtiger Grund anerkannt werden kann ( Leitsatz Redakteur )

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Nicht in jedem Leistungsfall kann ein Jobcenter gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verfügen, dass nur nach Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ in Bestehen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ein begangenes Meldeversäumnis entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II akzeptiert wird.

2. Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier stets die Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls (z. B. gerade die Vorgeschichte, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit etc.), damit das amtlicherseits geäußerte Verlangen nach der Beibringung eines besonderen Attests als sachlich gerechtfertigt aufgefasst werden kann.

3. Hier obliegt dem SGB II-Träger eine besondere Darlegungspflicht, damit das Erfordernis zur Abgabe dataillierter medizinischer Angaben über die  Auswirkungen einer Erkrankung, durch die die Wahrung eines Termins im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II unmöglich gemacht werden, besteht.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/

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