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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen  Empty Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen

Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Okt 2015 - 14:40

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2015 - L 11 AS 558/15 B ER



Leitsatz ( Redakteur )
1. Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn keine (offenbaren) Erfolgsaussichten für den Widerspruch bestehen.

2. Die vom Sozialgericht Gotha geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und Sanktionsregelungen teilt der Senat nicht. Insbesondere sind vom Bundesverfassungsgericht keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen gefordert worden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -; BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/

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