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Zur Übernahme von Mietschulden und laufende Kosten im einstweiligem Rechtsschutz
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2015 - L 6 AS 180/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Die Erklärung zur Übernahme der Mietschulden durch eine öffentliche Stelle ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt, da nur so die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eintritt. Die Wohnung ist nach gegenwärtiger Betrachtung und in der gegenwärtigen Situation auch hinsichtlich der Kosten erhaltenswert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Die Erklärung zur Übernahme der Mietschulden durch eine öffentliche Stelle ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt, da nur so die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eintritt. Die Wohnung ist nach gegenwärtiger Betrachtung und in der gegenwärtigen Situation auch hinsichtlich der Kosten erhaltenswert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
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