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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), wo einem Bezieher von Arbeitslosengeld II auch zur Pflicht gemacht wird, ein „Protokoll“ über die „Arbeitssuche (Zeitaufwand, Quellen, Nutzung des Netzwerkes, Ergebnisse etc.)“ sowie eine
„detaillierte, schriftliche Ausarbeitung der in jedem persönlichen Gespräch jeweils ausgehändigten „Hausaufgabe“ als Grundlage für eine integrationsorientierte Persönlichkeitsentwicklung, um die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Bewerbungsstrategie durch Hilfe zur Selbsthilfe zu steigern“, auszufertigen, ist nicht inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig.
Sozialgericht München, Beschluss vom 23. Juli 2015 (Az.: S 8 AS 1505/15ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Es ist hier insbesondere nicht klar und eindeutig erkennbar, welche Art und welchen Umfang die Beantwortung dieser Fragen haben soll sowie nicht nachvollziehbar, inwieweit hiermit das behördlicherseits angestrebte Ziel, dem Antragsteller zu einer zielführenden Erfolgsstrategie der Bewerbungsbemühungen bzw. der Bereitschaft zur Veränderung zu verhelfen, erreicht werden soll.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Sozialgericht München, Beschluss vom 23. Juli 2015 (Az.: S 8 AS 1505/15ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Es ist hier insbesondere nicht klar und eindeutig erkennbar, welche Art und welchen Umfang die Beantwortung dieser Fragen haben soll sowie nicht nachvollziehbar, inwieweit hiermit das behördlicherseits angestrebte Ziel, dem Antragsteller zu einer zielführenden Erfolgsstrategie der Bewerbungsbemühungen bzw. der Bereitschaft zur Veränderung zu verhelfen, erreicht werden soll.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
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