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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Okt 2015 - 12:32

 des individuellen Bedarfs - einmaliger Bedarf - kein einmaliger Bedarf i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB 12 - Hausnotruf - 24-Stunden-Rufbereitschaft - Schlüsselhinterlegung - Kostenübernahme aus Hilfe zur Pflege - keine Begrenzung der Hilfeleistung auf Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung 



Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14




Leitsatz ( Juris )
1. Die nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden ungedeckten Kosten für eine zahnprothetische Versorgung und/oder Versorgung mit einer Sehhilfe sind weder als Hilfe bei Krankheit noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

2. Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs scheidet ebenfalls aus, da es sich hier nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.

3. Nach Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen für die Einrichtung eines Hausnotrufs sowie die laufenden Aufwendungen für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft einschließlich Schlüsselhinterlegung sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB 12 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Eine Begrenzung der Hilfe auf den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung findet nicht statt.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/

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