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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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einer -  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen - keine Ausnahme vom Zuflussprinzip bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Aus- bzw Nachzahlung einer laufenden  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen - keine Ausnahme vom Zuflussprinzip bzw Berücksichtigung im Folgemonat bei nur verspäteter Aus- bzw Nachzahlung einer laufenden

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Beitrag von Willi Schartema Sa 3 Okt 2015 - 8:58

 Einnahme - Krankengeldnachzahlung




SG Hannover, Beschluss v. 27.07.2015 - S 48 AS 2399/15 ER




SG Hannover entscheidet im Eilverfahren: Nachzahlungen von Sozialleistungen ( hier Krankengeld ) sind nicht als einmalige Einnahme zu werten, sondern sind im Zuflussmonat anzurechnen und werden im Folgemonat zu Vermögen bei Nichtüberstreitung des Vermögensfreibetrages.

Leitsatz ( Autor )

1. Bei der Nachzahlung von Krankengeld handelt es sich um eine laufende Einnahme ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).

2. Krankengeldachzahlungen müssen als laufende Leistung definiert werden und sind demnach nur in dem Monat, in dem sie zufließen, als Einkommen zu werten. Danach gelten sie aber als Vermögen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Hartz IV-Zuweisungen Vermögensfreibeträge greifen.

3. Ohne Bedeutung ist es für die Abgrenzung auch, ob das Rechtsverhältnis, auf dem die Zahlung beruht, zum Zeitpunkt der Zahlung noch bestanden hat oder schon beendet war ( Vgl. BSG, Urt. v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R ).

4. Da es sich bei Krankengeld um eine üblicherweise wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung von Krankengeld als laufende Einnahme zu qualifizieren ( vgl. bezüglich Krankengeld bereits ebenso konkret BSG, Urteil v. 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R ).

 
Rechtstipp 1: ebenso zum ALG I: SG Duisburg, Urt. v. 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13; SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 - S 15 AS 58/14, zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B und aktuell zur Krankengeldnachzahlung - Bay LSG, Beschluss vom 15.07.2015 - L 11 AS 389/15 NZB

Rechtstipp 2: a. A. zur Elterngeldnachzahlung: SG Augsburg, Urteil vom 21.08.2015 - S 8 AS 126/15 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/


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