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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 3 Okt 2015 - 8:39

SG Aurich, Beschluss vom 18.03.2015 - S 55 AS 43/15 ER




Leitsatz ( Juris )
1. Zum Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 SGB II für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin reicht jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ohne besondere Umstände des Einzelfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

2. Sofern eine qualifizierte Bescheinigung der Meldeunfähigkeit verlangt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten vor Erkrankung.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150013977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  





Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/


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