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Kosten der Unterkunft gem. SGB II in Dithmarschen, ein Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Audörsch
SG Schleswig, Beschluss v. 17.02.2015 - S 9 AS 9/15 ER
Auch im Kreis Dithmarschen könnten die Unterkunftskosten, die vom Jobcenter gem. SGB II gewährt werden, zu niedrig bemessen sein. Hierzu hat das Gericht in einem Eilverfahren, welches durch die Kanzei Audörsch geführt wurde, zur Erteilung der Zusicherung zum Umzug durch Beschluss am 17.02.2015 (Aktenzeichen: S 9 AS 9/15 ER) folgendes entschieden:
Quelle: http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/nachrichtenleser/items/kosten-der-unterkunft-gem-sgb-ii-in-dithmarschen.html
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit der vorläufigen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft (§ 22 Abs. 4 SGB II) im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ), sie nimmt Bezug auf SG Itzehoe, Beschluss vom 10. September 2014, Az.: S 12 AS 195/14 ER.
Ein schützenswertes lnteresse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei auch aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Oktober 2012 — S 21 AS 2212/12 ER —, juris Rn. 41 mit Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: L 18 AS 367/12 B ER, nicht veröffentlicht; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2014, L 3 AS 226/13 B ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Auch im Kreis Dithmarschen könnten die Unterkunftskosten, die vom Jobcenter gem. SGB II gewährt werden, zu niedrig bemessen sein. Hierzu hat das Gericht in einem Eilverfahren, welches durch die Kanzei Audörsch geführt wurde, zur Erteilung der Zusicherung zum Umzug durch Beschluss am 17.02.2015 (Aktenzeichen: S 9 AS 9/15 ER) folgendes entschieden:
Quelle: http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/nachrichtenleser/items/kosten-der-unterkunft-gem-sgb-ii-in-dithmarschen.html
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit der vorläufigen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft (§ 22 Abs. 4 SGB II) im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ), sie nimmt Bezug auf SG Itzehoe, Beschluss vom 10. September 2014, Az.: S 12 AS 195/14 ER.
Ein schützenswertes lnteresse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei auch aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Oktober 2012 — S 21 AS 2212/12 ER —, juris Rn. 41 mit Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: L 18 AS 367/12 B ER, nicht veröffentlicht; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2014, L 3 AS 226/13 B ER).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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