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Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV Leistungen) wegen kostenaufwändiger Ernährung bedeuten.
SG Aurich, Urteil v. 25.08.2015 - S 55 AS 100/14
Hinweis des Gerichts
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Mehrleistungen nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte des Mannes zu gewähren. Der amtsärztlichen Stellungnahme komme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zu, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des jungen Mannes erstellt worden sei. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten eine chronische Erkrankung und zeigten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.
2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhielten nach dem Gesetz (§ 21 Abs. 5 SGB II) einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Das zuständige Jobcenter habe die Voraussetzungen bei Leistungsempfängern medizinisch zu überprüfen, wenn es darauf hingewiesen wird. Für das Bestehen medizinischer Gründe in diesem Sinne gäben die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" Hinweise. Diese Empfehlungen lägen in vierter aktualisierter Auflage vom 10.12.2014 vor. Sie besagten, dass bei chronisch kranken Menschen mit einem krankheitsbedingten BMI unter 18,5 von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen ist. Gebe es keine andere Ursache des Untergewichts, sei pro Monat ein Mehrbedarf von 10% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 39,90 Euro) zu gewähren.
Quelle: Pressemitteilung 1/2015 des SG Aurich v. 10.09.2015, abgedruckt auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902017&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: so auch im Ergebnis: SG Gießen, Beschluss vom 09.07.2013 - S 22 AS 866/11 WA
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
Hinweis des Gerichts
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Mehrleistungen nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte des Mannes zu gewähren. Der amtsärztlichen Stellungnahme komme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zu, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des jungen Mannes erstellt worden sei. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten eine chronische Erkrankung und zeigten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.
2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhielten nach dem Gesetz (§ 21 Abs. 5 SGB II) einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Das zuständige Jobcenter habe die Voraussetzungen bei Leistungsempfängern medizinisch zu überprüfen, wenn es darauf hingewiesen wird. Für das Bestehen medizinischer Gründe in diesem Sinne gäben die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" Hinweise. Diese Empfehlungen lägen in vierter aktualisierter Auflage vom 10.12.2014 vor. Sie besagten, dass bei chronisch kranken Menschen mit einem krankheitsbedingten BMI unter 18,5 von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen ist. Gebe es keine andere Ursache des Untergewichts, sei pro Monat ein Mehrbedarf von 10% der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 39,90 Euro) zu gewähren.
Quelle: Pressemitteilung 1/2015 des SG Aurich v. 10.09.2015, abgedruckt auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902017&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: so auch im Ergebnis: SG Gießen, Beschluss vom 09.07.2013 - S 22 AS 866/11 WA
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
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