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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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 Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,

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 Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,  Empty Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Sep 2015 - 9:59

uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet keiner Arbeitsgenehmigung bedarf.

LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:

2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/

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