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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nicht zu folgen ist den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II, wonach mit der Geburt eines eigenen Kindes ausgeschlossen werden könne, dass die minderjährige Mutter selbst noch der Pflege und Erziehung durch die eigenen Eltern

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pflege - Nicht zu folgen ist den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II, wonach mit der Geburt eines eigenen Kindes ausgeschlossen werden könne, dass die minderjährige Mutter selbst noch der Pflege und Erziehung durch die eigenen Eltern  Empty Nicht zu folgen ist den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II, wonach mit der Geburt eines eigenen Kindes ausgeschlossen werden könne, dass die minderjährige Mutter selbst noch der Pflege und Erziehung durch die eigenen Eltern

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Sep 2015 - 15:57

 bedürfe. Der maßgebende Text der fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit laute: "Damit werden die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird."


Sozialgericht Dresden, Urteil v. 21.08.2015 - S 40 AS 1713/13



Der Antragstellerin ist auch dann der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren, wenn die minderjährige Tochter selbst bereits ein eigenes Kind hat. Denn durch die Geburt des Enkelkindes habe sich an der alleinigen Betreuung der minderjährigen und der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Familie durch die Antragstellerin nichts geändert.

Leitsätze ( Autor )

1. Es ist fernliegend, einzelne Gruppen von Teenagern - hier die jungen Mütter - die im Haushalt eines allein erziehenden Elternteils leben, vom Gesetzeswort gleichermaßen auszunehmen und für diese pauschal zu unterstellen, dass sie grundsätzlich nicht mehr der Pflege und Erziehung bedürften.

2. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist.Das Gesetz stellt nämlich allein auf die Minderjährigkeit ab, ohne dass der konkrete Betreuungsaufwand geprüft werden muss.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180113&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden

Hartz IV: Die Geburt eines Kindes durch eine Minderjährige lässt den Anspruch ihrer Mutter auf Mehrbedarf für Alleinerziehung unberührt.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist.
Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/947.php

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/

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