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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Streitigkeiten nach dem SGB XII

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Streitigkeiten nach dem SGB XII  Empty Streitigkeiten nach dem SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Sep 2015 - 15:35

SG Rostock 8. Kammer, Urteil vom 11.08.2015 - S 8 SO 106/12


1. Im Sozialhilferecht richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Anschluss an BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R -).

2. Jedenfalls bei einer leistungsberechtigten Person mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) sind die Beiträge zur Kfz Haftpflichtversicherung für einen tatsächlich mehrfach wöchentlich selbst genutzten PKW nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. In einem solchen Fall ist ein angemessener PKW nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen, weil seine Verwertung eine Härte bedeuten würde.

3. Der Begriff des Eintritts in den Ruhestand in § 168 Abs. 3 VVG (unwiderrufliche Verwertungsausschlüsse bei für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträgen) ist so auszulegen, dass er mit den spezifischen Regelungen zur Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit des Vermögens im SGB XII ebenso harmoniert, wie er dies im Verhältnis zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II tut.

4. Daher sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben und folglich endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, als bereits im Ruhestand im Sinne des § 168 Abs. 3 VVG befindlich anzusehen mit der Folge, dass diese Personen einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG nicht mehr wirksam vereinbaren können, weil diese Regelung Verwertungsausschlüsse für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht zulässt und folglich die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode nach § 168 Abs. 1 VVG weiterhin besteht.

5. Da nach § 171 Satz 1 VVG u.a. von § 168 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden kann, sind nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Verwertungsausschlüsse auch zivilrechtlich unwirksam (§ 134 BGB).

6. Die Frage, ob Verwertungsausschlüsse, die vor dem Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen werden und die Verwertung bis zum (frühestmöglichen) Eintritt in die Altersrente unwiderruflich ausschließen, ohne Möglichkeiten eines vorzeitigen endgültigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (etwa durch den Eintritt einer dau erhaften vollen Erwerbsminderung) zu berücksichtigen, wirksam sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

7. Gleichwohl konnte der Kläger hier seine Versicherungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen und in einem angemessenen Zeitraum darüber hinaus nicht verwerten, weil angesichts der vereinbarten Verwertungsausschlüsse davon auszugehen ist, dass die Versicherunggesellschaften eine Kündigung oder sonstige Verwertung der Versicherungen durch den Kläger nicht akzeptiert hätten und auch sonstige Akteure des Wirtschaftslebens sich angesichts der Verwertungsausschlüsse nicht bereit gefunden hätten, die Versicherungen des Klägers zu beleihen oder anzukaufen.

8. Für die Zukunft wird der Kläger eine etwaige fortbestehende Unverwertbarkeit der Versicherungen durch Darlegung seiner darauf gerichteten Bemühungen und Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu beweisen haben.


Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE150014088&st=ent

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/

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