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Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderung an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Verwandtenmietverhältnisse - Einsatz von geschützten Einkommensteilen und Vermögen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER
Leitsätze ( Juris )
1. Es ist überlegenswert, den Beschwerdewert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGB II aufgrund des vorübergehenden Charakters des Eilverfahrens stets auf maximal sechs Monate zu begrenzen.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Verfahren der Grundsicherung, in denen im Eilrechtsschutz die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt wird, ist stets eine Einzelfallentscheidung und einer Verallgemeinerung etwa in der Weise, ein solcher Anordnungsgrund sei stets erst mit der Kündigung oder mit der Erhebung der Räumungsklage des Vermieters anzunehmen, nicht zugänglich. Für Verwandtenmietverhältnisse gelten Besonderheiten.
3. Die Möglichkeit des Einsatzes leistungsrechtlich geschützter Einkommensanteile und frei verfügbarer leistungsrechtlich geschützter Vermögenspositionen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes regelmäßig entgegen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB14E4B91E8FF9DF22E49D928E74FCAE.jp12?doc.id=JURE150013991&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Es ist überlegenswert, den Beschwerdewert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem SGB II aufgrund des vorübergehenden Charakters des Eilverfahrens stets auf maximal sechs Monate zu begrenzen.
2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Verfahren der Grundsicherung, in denen im Eilrechtsschutz die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt wird, ist stets eine Einzelfallentscheidung und einer Verallgemeinerung etwa in der Weise, ein solcher Anordnungsgrund sei stets erst mit der Kündigung oder mit der Erhebung der Räumungsklage des Vermieters anzunehmen, nicht zugänglich. Für Verwandtenmietverhältnisse gelten Besonderheiten.
3. Die Möglichkeit des Einsatzes leistungsrechtlich geschützter Einkommensanteile und frei verfügbarer leistungsrechtlich geschützter Vermögenspositionen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes regelmäßig entgegen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB14E4B91E8FF9DF22E49D928E74FCAE.jp12?doc.id=JURE150013991&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
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