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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Sep 2015 - 14:49


 Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB 2 - kein Abzug von Erwerbstätigenpauschale und Erwerbstätigenfreibetrag vom Ausbildungsgeld
Leitsätze ( Autor )


BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

1. Auch als Auszubildender, der Teilhableistungen bezieht, ist er von Leistungen zu Sicherung der Lebensunterhalts iS des § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen.

2. Ein als besondere Leistung für Auszubildende in Betracht kommender Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II aF bzw nach § 27 Abs 3 SGB II besteht nicht, weil der Antragsteller wegen seines Einkommens aus Ausbildungsgeld und Kindergeld keinen ungedeckten Unterkunftsbedarf hat. Dies folgt aus dem Vergleich zwischen der fiktiven Bedarfslage nach dem SGB II und der tatsächlichen Bedarfsdeckung durch anderes Einkommen, einschließlich Ausbildungsförderungsleistungen.

3. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung bleibt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II unberücksichtigt, weil es sich dabei um einen ausbildungsgeprägten Bedarf handelt, der nicht durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden soll sondern durch die Teilhabeleistungen gedeckt wird.
4. Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und somit nicht um eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13984&pos=13&anz=84
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/

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