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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit; Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Zukunft; Bedarfsdeckung durch im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen; Unwirksamkeit einer sogenannten Zusatzvereinbarung

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Keine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit; Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Zukunft; Bedarfsdeckung durch im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen; Unwirksamkeit einer sogenannten Zusatzvereinbarung  Empty Keine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit; Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Zukunft; Bedarfsdeckung durch im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen; Unwirksamkeit einer sogenannten Zusatzvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 12:59

 mit dem Pflegedienst; Deckungsgleichheit zwischen den Leistungen der Hilfen zur Pflege nach der Berliner Tagespauschale (LK 19, 38) mit dem Wohngruppenzuschlag



SG Berlin, Urteil vom 25.08.2015 - S 212 SO 1248/14        SGB XII


Leitsätze ( Juris )
1. Mit der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI tritt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen ein, sofern ihm gleichzeitig ergänzende Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII vom Träger der Sozialhilfe in Form der Berliner Tagespauschale (LK 19, 38) gewährt wurden und er in einer Pflegewohngruppe wohnt.

2. Eine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X möglich. Der Wohngruppenzuschlag ist jedoch kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

3. Die Aufhebung für die Zukunft ist rechtmäßig. Der Bedarf des Pflegebedürftigen ist bereits teilweise durch die Pflegesachleistungen und den Wohngruppenzuschlag anderweitig gedeckt. Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschiften gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, der für die bewilligte Hauspflege in einer Pflegewohngruppe einzusetzen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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