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Zur Frage der Anrechnung des Einkommens von Kindern in den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG
OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 11.08.2015, 4 PA 137/15
Hinweis des Gerichts
1. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine vollständige Anrechnung des Einkommens der Kinder nach den genannten Vorschriften bei jedem der getrennt lebenden Elternteile mit dem Ziel der Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG, wonach Kinder nicht nur vorübergehend getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die von diesen zu annähernd gleichen Teilen betreut werden und für deren Betreuung beide Elternteile zusätzlichen Wohnraum bereit halten, ausnahmsweise bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglieder sind, vereinbar ist. Denn diese Regelung verfolgt nach der Gesetzesbegründung das Ziel, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern hinsichtlich des bereit gehaltenen Wohnraumes zu sichern (BT-Drucksache 16/6543, S. 91).
2. Diesem Ziel kann die vollständige Anrechnung des Einkommens der Kinder bei dem Gesamteinkommen zweier Haushalte zuwiderlaufen, weil sie - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu führen kann, dass die Bewilligung von Wohngeld für den zusätzlichen Wohnraum zur Betreuung der Kinder ausgeschlossen ist, obwohl das Einkommen der Kinder zur Deckung der Kosten des zusätzlichen Wohnraums für beide Haushalte nur einmal zur Verfügung steht.
3. Daher erscheint eine an dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers orientierte einengende Auslegung (teleologische Reduktion - vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07) der Regelungen zur Anrechnung des Einkommens von Haushaltsangehörigen dergestalt geboten, dass das Einkommen von Kindern getrennt lebender, aber gemeinsam sorgeberechtigter Eltern in den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG nur jeweils zur Hälfte dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushaltes zuzurechnen ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150002353&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
S. a. : Keine Zwangsräumung ungenutzter öffentlicher Gebäude, weiterlesen auf Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-zwangsraeumung-ungenutzter-oeffentlicher-gebaeude-527262
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Hinweis des Gerichts
1. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine vollständige Anrechnung des Einkommens der Kinder nach den genannten Vorschriften bei jedem der getrennt lebenden Elternteile mit dem Ziel der Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG, wonach Kinder nicht nur vorübergehend getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die von diesen zu annähernd gleichen Teilen betreut werden und für deren Betreuung beide Elternteile zusätzlichen Wohnraum bereit halten, ausnahmsweise bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglieder sind, vereinbar ist. Denn diese Regelung verfolgt nach der Gesetzesbegründung das Ziel, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern hinsichtlich des bereit gehaltenen Wohnraumes zu sichern (BT-Drucksache 16/6543, S. 91).
2. Diesem Ziel kann die vollständige Anrechnung des Einkommens der Kinder bei dem Gesamteinkommen zweier Haushalte zuwiderlaufen, weil sie - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu führen kann, dass die Bewilligung von Wohngeld für den zusätzlichen Wohnraum zur Betreuung der Kinder ausgeschlossen ist, obwohl das Einkommen der Kinder zur Deckung der Kosten des zusätzlichen Wohnraums für beide Haushalte nur einmal zur Verfügung steht.
3. Daher erscheint eine an dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers orientierte einengende Auslegung (teleologische Reduktion - vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07) der Regelungen zur Anrechnung des Einkommens von Haushaltsangehörigen dergestalt geboten, dass das Einkommen von Kindern getrennt lebender, aber gemeinsam sorgeberechtigter Eltern in den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG nur jeweils zur Hälfte dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushaltes zuzurechnen ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150002353&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
S. a. : Keine Zwangsräumung ungenutzter öffentlicher Gebäude, weiterlesen auf Juraforum: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-zwangsraeumung-ungenutzter-oeffentlicher-gebaeude-527262
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Willi S
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