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Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente nach dem BVG
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2015 - L 5 SO 70/15 B ER SGB XII
Zur Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden ( hier bejahend)
Leitsätze ( Autor )
1. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind.
2. Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179934&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 01.12.2014 - L 20 SO 254/12 - anhängig beim BSG - B 8 SO 3/15 R - Anrechnung der russischen Rente als Einkommen auf Sozialhilfe
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Zur Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden ( hier bejahend)
Leitsätze ( Autor )
1. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind.
2. Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179934&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 01.12.2014 - L 20 SO 254/12 - anhängig beim BSG - B 8 SO 3/15 R - Anrechnung der russischen Rente als Einkommen auf Sozialhilfe
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
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