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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % kommt im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 12:09

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 AS 1161/13



Leitsatz ( Autor )
1. Die Gleichbehandlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Wohngeldempfängern erstrecke sich nicht auf die Erben.

2. Im Rahmen des § 35 SGB II sind die Leistungen im vollen Umfang zu ersetzen, insbesondere gelten die heute in § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugunsten der Leistungsempfänger vorgesehenen Reduzierungen nicht. 

Quelle:
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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