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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung

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einer -  Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung  Empty Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 12:12

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015 - L 8 AS 125/15 B ER - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor )
1. Sozialleistungen sind nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.

2. Mithin ist auch nicht darauf abzustellen, ob ein Zufluss bei zumutbaren Anstrengungen des Hilfebedürftigen kurzfristig, d.h. "bis zum Ende des folgenden Monats" erfolgen könnte (so aber Nr. 9.7a der Fachlichen Hinweise SGB II der Bundesagentur für Arbeit [FH-BA]).

3. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um die aktuelle Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geht und nicht um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R ).

4. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Hilfebedürftige nach einem vom Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestellten Rentenantrag die Bewilligung der Rente durch Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren beliebig herauszögern könnte. Der Grundsicherungsträger muss vielmehr die Möglichkeit haben, wenigstens in entsprechender Anwendung des § 66 SGB I die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen.

Vom JC wurde hier aber kein Versagungsbescheid erlassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER - Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, hier nachlesen: http://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/anspruch-auf-vorzeitige-altersrente-schliesst-hartz-iv-aus_242_317338.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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