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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ausländer - Italienische Staatsangehörige haben weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Glaubhaftmachung von Bemühungen zur Arbeitsuche als Leistungsvoraussetzung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ausländer - Italienische Staatsangehörige haben weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Glaubhaftmachung von Bemühungen zur Arbeitsuche als Leistungsvoraussetzung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ausländer - Italienische Staatsangehörige haben weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Glaubhaftmachung von Bemühungen zur Arbeitsuche als Leistungsvoraussetzung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Italienische Staatsangehörige haben weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Glaubhaftmachung von Bemühungen zur Arbeitsuche als Leistungsvoraussetzung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 31 Aug 2015 - 11:34

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2015 - L 12 AS 1180/15 B ER - rechtskräftig



Leitsatz ( Autor )
Der Leistungsausschluss des § 7 Absatz ein S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er insbesondere im Beschluss vom 28.04.2015, L 12 AS 727/15 B ER dargelegt hat. Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des LSG NRW an (vergleiche z.B. Beschlüsse vom 03.12.2014, L 2 AS 1623/14 B ER, 09.04.2015, L 2 AS 2247/14 B ER und vom 16.04.2015, L 2 AS 2299/14B ER).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179753&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Rechtstipp: anderer Auffassung LSG NRW, Urteil zum Az. L7 AS 1161/14 - Wer früher schon in Deutschland gearbeitet hatte, hat Anrecht auf Leistungen

Hartz IV – Richter stärken die Stellung von Zuwanderern Lesen Sie mehr auf:



http://www.derwesten.de/politik/hartz-iv-richter-staerken-die-stellung-von-zuwanderern-id11034165.html


Anmerkung: a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2015 - L 28 AS 354/15 B ER - Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige ALG II- Leistungen ( Abschlag Regelbedarf 20% ) im Rahmen der Folgenabwägung.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/

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