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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 31 Aug 2015 - 10:39

BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R


Leitsatz ( Autor )

Wenn das Jobcenter vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt, muss es nach Klärung der Einkommenslage einen endgültigen Leistungsbescheid erlassen. Das Jobcenter kann die vorläufige Leistungsbewilligung nicht zurücknehmen oder aufheben.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13967&pos=10&anz=75
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/


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