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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensfehlgebrauch - Unbilligkeitsverordnung ist nicht abschließend

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nicht - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensfehlgebrauch - Unbilligkeitsverordnung ist nicht abschließend  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensfehlgebrauch - Unbilligkeitsverordnung ist nicht abschließend

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 8:49

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.07.2015 - L 9 AS 784/15 B ER - rechtskräftig



In der Rechtsprechung besteht Uneinigkeit zu der Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn Leistungsempfänger eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente lebenslang weitere Sozialleistungen beantragen müssten.

Leitsatz ( Autor )

1. Bei einer Ermessensentscheidung ist sehr wohl in Erwägung zu ziehen, ob eine vorzeitige Rentenantragstellung zu einer dauerhaften Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII führen würde, die im Falle einer späteren Rentenantragstellung vermieden werden könnte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015 - L 9 AS 20/15 B ER ).

2. Die Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung erschöpft sich nicht in der Prüfung, ob einer der in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle vorliegt. Zum einen ist die Aufzählung möglicher Unbilligkeitsgründe in der Unbilligkeitsverordnung nicht abschließend, zum anderen können auch weitere Umstände bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015 - L 9 AS 20/15 B ER ).
3. Die ordnungsgemäße Ausübung des nach § 12a SGB II eingeräumten Ermessens setzt voraus, dass die Behörde die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einfließen lässt. Das setzt voraus, dass der Betroffene weiß, welche Aspekte dafür relevant sind, um dazu vortragen zu können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179679&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: a. A. LSG BB, Beschluss vom 06.07.2015 - L 25 AS 543/15 B ER; LSG Bay, Beschluss vom 23.06.2015, L 11 AS 273/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14; Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 ; Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 15 AS 85/15 B ER; aktuell BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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