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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II - Nichtvorliegen von Unbilligkeit - UnbilligkeitsV ist abschließend - Ermessensausübung (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht)

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Aug 2015 - 7:28

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R



Leitsätze ( Autor )
1. Die vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern ist rechtmäßig.

2. Die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, sind abschließend.

3. SGB II- Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13953&pos=0&anz=20


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/

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